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Gericht bestätigt: Hängebrücken über Schinschlucht sind nicht bewilligungsfähig

Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat allen Beschwerdepunkten von Mountain Wilderness und der Stiftung Landschaftsschutz gegen die touristische Möblierung eines wilden, unverbauten Abschnitts der Schinschlucht zugestimmt.

Vor zwei Jahren richteten Mountain Wilderness Schweiz und die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz eine Beschwerde an das Bündner Verwaltungsgericht gegen den Regierungsentscheid zur Teilrevision der Ortsplanung und zur Rodungsbewilligung für das Tourismusprojekt «Aventura alvra». Der Kern dieser geplanten Vergnügungsanlage zwischen den Solisbrücken sind zwei Hängebrücken über die Schinschlucht sowie eine künstliche Felskaverne samt Plattform. Die Beschwerde wurde vollumfänglich gutgeheissen.

Brücke ohne Verbindungsfunktion

Für die Hängebrücken ist eine Ausnahmebewilligung für das Überdecken von Fliessgewässern nötig. Diese kann erteilt werden für Verkehrswege. Die zwei geplanten Hängebrücken stellen aber keine Wegverbindung dar – es wird weder eine bestehende Strasse noch ein vorhandener Wanderweg weitergeführt – sondern sind als reine touristische Erlebnisanlage geplant. Dafür kann keine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wie das Gericht festhält.

Hohe Schutzwerte und eine wilde Schluchtenlandschaft stehen auf dem Spiel

Das Gericht bestätigt ausserdem die Einschätzung der Umweltverbände, dass die Einholung eines Gutachtens der ENHK obligatorisch gewesen wäre. Denn die alte Solisbrücke ist im Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz aufgeführt. Das Projekt käme auch vollständig in die qualifizierte Umgebungszone des UNESCO-Welterbes-Objekts «RhB in der Landschaft Albula/Bernina» zu liegen, was in der Planung ungenügend einbezogen wurde. Insbesondere das Sprengen einer künstlichen Kaverne bedeutet einen massiven Landschaftseingriff, stellt das Gericht weiter fest und beanstandet das Fehlen einer umfassenden Interessensabwägung inklusive Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen.

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