Das jüngste Kapitel
Ausgangspunkt ist das neuste Urteil in der «endlosen Geschichte» der kommerziellen Gebirgsfliegerei: In seinem Entscheid vom 31. Januar 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Gebirgslandeplätze Gumm und Rosenegg West rückgängig gemacht. Somit dürfen diese beiden GLP, die in bundesrechtlich geschützten BLN-Gebieten liegen, weiterhin angeflogen werden. Dass zwei der 42 bestehenden GLP aufgehoben werden sollen, hatte der Bundesrat 2015 beim Abbruch des Überprüfungsverfahrens der Gebirgslandeplätze entschieden. Darauf verfügte das Eidgenössische Departement für Verkehr, Umwelt, Energie und Kommunikation (UVEK) im Dezember 2016 die Schliessung der beiden erwähnten GLP. Gegen diese Verfügung haben sich nun die betroffenen Gemeinden vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgreich gewehrt.
Argumentation des Bundesverwaltungsgerichtes in unserem Sinne
In den Erwägungen bezeichnet das Bundesverwaltungsgericht den Überprüfungsprozess zur Festlegung der GLP im Sachplan Infrastruktur Luftfahrt als unzureichend. Es kritisiert, dass bei allen 22 Gebirgslandeplätzen, die BLN-Gebiete tangieren, auf die gesetzlich vorgeschriebene Begutachtung durch die Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) verzichtet wurde. Es sei, so das Gericht, «fraglich, ob (einzig) die Aufhebung von zwei Gebirgslandeplätzen tatsächlich die zweckmässigste Anordnung zum bestmöglichen Erreichen der Schutzziele ist». Deshalb werde «zu prüfen sein, ob nicht vielmehr Massnahmen auch bei weiteren und/oder anderen Landeplätzen, die BLN-Gebiete tangieren, oder sogar zusätzliche Schliessungen von solchen Landeplätzen unabdingbar sind». Damit stützt das Gericht unsere Kritik, dass im Überprüfungsprozess keine umfassende Abwägung zwischen den Interessen der Flugbranche und denjenigen von Natur- und Landschaftsschutz vorgenommen wurde.
Möglichkeit in den Prozess einzusteigen
Der Entscheid ist für Mountain Wilderness dennoch unbefriedigend, weil als einzige direkte Folge die verfügte Schliessung der beiden GLP Gumm und Rosenegg West rückgängig gemacht wird. Wir möchten indessen erreichen, dass die Angelegenheit zur vollständigen Überprüfung an die zuständigen Behörden zurückgewiesen wird. Es ist aus Umweltsicht unverständlich, dass Gebirgslandeplätze in BLN-Gebieten legitimiert werden sollen. Aus diesen Gründen hat Mountain Wilderness Schweiz den Fall nun ans Bundesgericht weitergezogen.
Das höchste Gericht ist gefragt
Mountain Wilderness beantragt beim Bundesgericht eine verbindliche Überprüfung aller Gebirgslandeplätze durch die zuständigen Behörden. Zudem sollen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, die GLP Rosenegg West und Gumm während des Verfahrens nicht mehr angeflogen werden dürfen. In der höchstrichterlichen Beurteilung sehen wir Chancen, dass endlich all jene Gebirgslandeplätze, die in oder direkt angrenzend an nationale Schutzgebiete liegen, aufgehoben werden – denn diese stehen aus unserer Sicht eindeutig im Widerspruch zum geltenden Recht.
Auch das UVEK will den Fall höchstrichterlich beurteilen lassen. Das UVEK sieht keinen Widerspruch zwischen Gebirgslandeplätzen und BLN-Gebieten, da die Festlegung der Landeplätze vor der Inventarisierung der Landschaften und Naturdenkmäler erfolgt sei.